Mi23.03.1609:51

Wenn die Gartenparty zu laut wird

Von: HEADLINE themendienst

Gartenpartys gehören im Sommer zu den Highlights. Wenn bis spät in die Nacht gefeiert wird, können sich Nachbarn belästigt fühlen. In der Regel reicht ein klärendes Gespräch mit dem Gastgeber mit der Bitte um Rücksichtnahme. Im Zweifelsfall kann sich jedoch auf das Bundes-Immissionsgesetz berufen werden.

Laue Sommernächte laden zu einer Gartenparty ein. Dauert diese länger als 22 Uhr müssen die Veranstalter einige Regelungen beachten, um die Nachbarn nicht durch Lärm zu belästigen. Bild: tdx/Fotolia

(tdx) Wenn nachts um zwei immer noch kein Ende der Party in Nachbars Garten zu sehen ist, fährt der ein oder andere schon mal aus der Haut und ruft vielleicht die Polizei. Wann, wie lange und vor allem wie laut dürfen Nachbarn im eigenen Garten feiern? Und welche Rechte und Möglichkeiten haben Nachbarn, die sich vom Lärm gestört fühlen? Die rechtliche Grundlage des dargelegten Konflikts stellt das „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (BImSchG) dar.

 

Rechtliches Verständnis

 

Beim BImSchG handelt es sich um das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Nach dem darin formulierten Verständnis sind all diejenigen Immissionen als schädliche Umwelteinwirkung zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer dazu geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Falle einer Grillparty im Nachbargarten sind darunter also nicht nur Lärm-, sondern auch Geruch- und Rauchbelästigungen zu verstehen. Für Gerüche gelten zudem die länderspezifischen „Geruchsimmissions-Richtlinien“. Auf europäischer Ebene werden die Regelungen zum Umgebungslärm der Nachtruhe-Zeitraum von 22 bis 6 Uhr kommuniziert. Die deutschen Landes-Immissionsschutzgesetze unterstützen dieses Verständnis.

 

Maßnahmen im Falle des Falles

 

Wenn sich ein Nachbar tatsächlich durch eine Gartenparty in der Umgebung gestört fühlt, sollte er zunächst das persönliche Gespräch mit dem Veranstalter suchen. Direktes Alarmieren der Polizei wäre – obwohl das bei tatsächlicher Belästigung auf dem beschriebenen rechtlichen Fundament durchaus möglich ist – einer guten Nachbarschaft nicht zuträglich. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die wiederholten Anmerkungen der belästigten Nachbarn nicht berücksichtigt wurden. In diesem Fall kann das Einschalten der Behörden sinnvoll sein, vor allem wenn die Lärmbelästigung durch die Nachbarn nicht zum ersten Mal geschieht.

 

Im Mietverhältnis sollten jedoch vor der Polizei andere Mietparteien kontaktiert werden, um auszuloten, ob sich mehrere Parteien gestört fühlen. Im Gespräch mit dem lärmenden Nachbarn lässt sich zudem gut auf die Hausordnung verweisen. Darin wird in der Regel auf die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr verwiesen. Sollte dieses Gespräch ergebnislos bleiben, empfiehlt es sich, die Problematik mit dem Vermieter zu besprechen. Dann kann über das weitere Vorgehen gesprochen werden.

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